HOAI 2013 – hoai_2013
Eingangsformel –
Inhaltsübersicht –
Teil 1 S1 Allgemeine Vorschriften auto S1 col1 5.96* col2 94.04* § 1 1 col1 Anwendungsbereich 1 col2 § 2 1 col1 Begriffsbestimmungen 1 col2 § 2a 1 Honorartafeln und Basishonorarsatz 1 § 3 1 col1 Leistungen und Leistungsbilder 1 col2 § 4 1 col1 Anrechenbare Kosten 1 col2 § 5 1 col1 Honorarzonen 1 col…
§ 1 – Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für Honorare für Ingenieur- und Architektenleistungen, soweit diese Leistungen durch diese Verordnung erfasst sind. Die Regelungen dieser Verordnung können zum Zwecke der Honorarberechnung einer Honorarvereinbarung zugrunde gelegt werden.…
§ 2 – Begriffsbestimmungen
§ 2a – Honorartafeln und Basishonorarsatz
(1) Die Honorartafeln dieser Verordnung weisen Orientierungswerte aus, die an der Art und dem Umfang der Aufgabe sowie an der Leistung ausgerichtet sind. Die Honorartafeln enthalten für jeden Leistungsbereich Honorarspannen vom Basishonorarsatz bis zum oberen Honorarsatz, gegliedert nach den einzeln…
§ 3 – Leistungen und Leistungsbilder
(1) Grundleistungen sind Leistungen, die regelmäßig im Rahmen von Flächen-, Objekt- oder Fachplanungen auszuführen sind. Sie sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im Allgemeinen erforderlich und in Leistungsbildern erfasst. Die Leistungsbilder gliedern sich in Leistungsphasen nach den Re…
§ 4 – Anrechenbare Kosten
(1) Anrechenbare Kosten sind Teil der Kosten für die Herstellung, den Umbau, die Modernisierung, Instandhaltung oder Instandsetzung von Objekten sowie für die damit zusammenhängenden Aufwendungen. Sie sind nach allgemein anerkannten Regeln der Technik oder nach Verwaltungsvorschriften (Kostenvorschr…
§ 5 – Honorarzonen
(1) Die Grundleistungen der Flächen-, Objekt- oder Fachplanungen werden zur Berechnung der Honorare nach den jeweiligen Planungsanforderungen Honorarzonen zugeordnet, die von der Honorarzone I aus ansteigend den Schwierigkeitsgrad der Planung einstufen. (2) Die Honorarzonen sind anhand der Bewertung…
§ 6 – Grundlagen des Honorars
(1) Bei der Ermittlung des Honorars für Grundleistungen im Sinne des § 3 Absatz 1 sind zugrunde zu legen das Leistungsbild, normal normal die Honorarzone und normal normal die dazugehörige Honorartafel zur Honorarorientierung. normal normal normal arabic Zusätzlich zu den Grundlagen nach Satz 1 ermi…
§ 7 – Honorarvereinbarung
(1) Das Honorar richtet sich nach der Vereinbarung, die die Vertragsparteien in Textform treffen. Sofern keine Vereinbarung über die Höhe des Honorars in Textform getroffen wurde, gilt für Grundleistungen der jeweilige Basishonorarsatz als vereinbart, der sich bei der Anwendung der Honorargrundlagen…
§ 8 – Berechnung des Honorars in besonderen Fällen
(1) Werden dem Auftragnehmer nicht alle Leistungsphasen eines Leistungsbildes übertragen, so dürfen nur die für die übertragenen Phasen vorgesehenen Prozentsätze berechnet und vereinbart werden. Die Vereinbarung hat in Textform zu erfolgen. (2) Werden dem Auftragnehmer nicht alle Grundleistungen ein…
§ 9 – Berechnung des Honorars bei Beauftragung von Einzelleistungen
(1) Wird die Vorplanung oder Entwurfsplanung bei Gebäuden und Innenräumen, Freianlagen, Ingenieurbauwerken, Verkehrsanlagen, der Tragwerksplanung und der Technischen Ausrüstung als Einzelleistung in Auftrag gegeben, können für die Leistungsbewertung der jeweiligen Leistungsphase für die Vorplanung h…
§ 10 – Berechnung des Honorars bei vertraglichen Änderungen des Leistungsumfangs
(1) Einigen sich Auftraggeber und Auftragnehmer während der Laufzeit des Vertrags darauf, dass der Umfang der beauftragten Leistung geändert wird, und ändern sich dadurch die anrechenbaren Kosten, Flächen oder Verrechnungseinheiten, so ist die Honorarberechnungsgrundlage für die Grundleistungen, die…
§ 11 – Auftrag für mehrere Objekte
(1) Umfasst ein Auftrag mehrere Objekte, so sind die Honorare vorbehaltlich der folgenden Absätze für jedes Objekt getrennt zu berechnen. (2) Umfasst ein Auftrag mehrere vergleichbare Gebäude, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen oder Tragwerke mit weitgehend gleichartigen Planungsbedingungen, die der…
§ 12 – Instandsetzungen und Instandhaltungen
(1) Honorare für Grundleistungen bei Instandsetzungen und Instandhaltungen von Objekten sind nach den anrechenbaren Kosten, der Honorarzone, den Leistungsphasen und der Honorartafel zur Honorarorientierung, der die Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahme zuzuordnen ist, zu ermitteln. (2) Für G…
§ 13 – Interpolation
Zwischenstufen der in den Honorartafeln angegebenen anrechenbaren Kosten und Flächen oder Verrechnungseinheiten sind durch lineare Interpolation zu ermitteln.…
§ 14 – Nebenkosten
(1) Der Auftragnehmer kann neben den Honoraren dieser Verordnung auch die für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Nebenkosten in Rechnung stellen; ausgenommen sind die abziehbaren Vorsteuern gemäß § 15 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung. Die Vertragsparteien kö…
§ 15 – Fälligkeit des Honorars, Abschlagszahlungen
Für die Fälligkeit der Honorare für die von dieser Verordnung erfassten Leistungen gilt § 650g Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Für das Recht, Abschlagszahlungen zu verlangen, gilt § 632a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.…
§ 16 – Umsatzsteuer
§ 17 – Anwendungsbereich
(1) Leistungen der Bauleitplanung umfassen die Vorbereitung der Aufstellung von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Baugesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung die erforderlichen Ausarbeitungen und Planfassungen sowie die Mitwirkung beim Verfahren. (2) Leistungen …
§ 18 – Leistungsbild Flächennutzungsplan
§ 19 – Leistungsbild Bebauungsplan
§ 20 – Honorare für Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen
(1) Für die in § 18 und Anlage 2 genannten Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte: center col1 1 1 10* center col2 2 10* center col3 3 1 10* center col4 4 10* center col5 5 1 10* center col6 6 10* center col…
§ 21 – Honorare für Grundleistungen bei Bebauungsplänen
(1) Für die in § 19 und Anlage 3 genannten Grundleistungen bei Bebauungsplänen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte: center col1 1 1 9.99* center col2 2 9.99* center col3 3 1 9.99* center col4 4 10.11* center col5 5 1 9.97* center col6 6 9.97* cen…
§ 22 – Anwendungsbereich
§ 23 – Leistungsbild Landschaftsplan
§ 24 – Leistungsbild Grünordnungsplan
§ 25 – Leistungsbild Landschaftsrahmenplan
§ 26 – Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan
§ 27 – Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan
§ 28 – Honorare für Grundleistungen bei Landschaftsplänen
(1) Für die in § 23 und Anlage 4 genannten Grundleistungen bei Landschaftsplänen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte: center col1 1 1 10* center col2 2 10* center col3 3 1 10* center col4 4 10* center col5 5 1 10* center col6 6 10* center col7 7 …
§ 29 – Honorare für Grundleistungen bei Grünordnungsplänen
(1) Für die in § 24 und Anlage 5 genannten Grundleistungen bei Grünordnungsplänen und Landschaftsplanerischen Fachbeiträgen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte: center col1 1 1 10* center col2 2 10* center col3 3 1 10* center col4 4 10* center co…
§ 30 – Honorare für Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen
(1) Für die in § 25 und Anlage 6 genannten Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte: center col1 1 1 10* center col2 2 10* center col3 3 1 10* center col4 4 10* center col5 5 1 10* center col6 6 10* center c…
§ 31 – Honorare für Grundleistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen
(1) Für die in § 26 und Anlage 7 genannten Grundleistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte: center col1 1 1 10* center col2 2 10* center col3 3 1 10* center col4 4 10* center col5 5 1 10* center col6…
§ 32 – Honorare für Grundleistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen
(1) Für die in § 27 und Anlage 8 genannten Grundleistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte: center col1 1 1 10* center col2 2 10* center col3 3 1 10* center col4 4 10* center col5 5 1 10* center col6 6 10* c…
§ 33 – Besondere Grundlagen des Honorars
§ 34 – Leistungsbild Gebäude und Innenräume
§ 35 – Honorare für Grundleistungen bei Gebäuden und Innenräumen
(1) Für die in § 34 und der Anlage 10 Nummer 10.1 genannten Grundleistungen für Gebäude und Innenräume sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte: center col1 1 1 11* center col2 2 10* center col3 3 1 10* center col4 4 10* center col5 5 1 10* center col…
§ 36 – Umbauten und Modernisierungen von Gebäuden und Innenräumen
(1) Für Umbauten und Modernisierungen von Gebäuden kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 33 Prozent auf das ermittelte Honorar in Textform vereinbart werden. (2) Für Umbauten und Modernisierungen von Innenräumen in Gebäuden kann bei einem dur…
§ 37 – Aufträge für Gebäude und Freianlagen oder für Gebäude und Innenräume
(1) § 11 Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die getrennte Berechnung der Honorare für Freianlagen weniger als 7 500 Euro anrechenbare Kosten ergeben würde. (2) Werden Grundleistungen für Innenräume in Gebäuden, die neu gebaut, wiederaufgebaut, erweitert oder umgebaut werden, einem Auftragnehmer übe…
§ 38 – Besondere Grundlagen des Honorars
§ 39 – Leistungsbild Freianlagen
§ 40 – Honorare für Grundleistungen bei Freianlagen
(1) Für die in § 39 und der Anlage 11 Nummer 11.1 genannten Grundleistungen für Freianlagen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte: center col1 1 1 10.99* center col2 2 9.99* center col3 3 1 9.99* center col4 4 9.99* center col5 5 1 9.99* center col…
§ 41 – Anwendungsbereich
§ 42 – Besondere Grundlagen des Honorars
§ 43 – Leistungsbild Ingenieurbauwerke
(1) § 34 Absatz 1 gilt entsprechend. Die Grundleistungen für Ingenieurbauwerke sind in neun Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 44 bewertet: für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent, normal für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit…
§ 44 – Honorare für Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken
(1) Für die in § 43 und der Anlage 12 Nummer 12.1 genannten Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte: center col1 1 1 10.99* center col2 2 9.99* center col3 3 1 9.99* center col4 4 9.99* center col5 5 1 9.99* cen…
§ 45 – Anwendungsbereich
§ 46 – Besondere Grundlagen des Honorars
(1) Für Grundleistungen bei Verkehrsanlagen sind die Kosten der Baukonstruktion anrechenbar. Soweit der Auftragnehmer die Ausstattung von Anlagen des Straßen-, Schienen- und Flugverkehrs einschließlich der darin enthaltenen Entwässerungsanlagen, die der Zweckbestimmung der Verkehrsanlagen dienen, pl…
§ 47 – Leistungsbild Verkehrsanlagen
§ 48 – Honorare für Grundleistungen bei Verkehrsanlagen
(1) Für die in § 47 und der Anlage 13 Nummer 13.1 genannten Grundleistungen bei Verkehrsanlagen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte: center col1 1 1 11* center col2 2 10* center col3 3 1 10* center col4 4 10* center col5 5 1 10* center col6 6 10*…
§ 49 – Anwendungsbereich
§ 50 – Besondere Grundlagen des Honorars
(1) Bei Gebäuden und zugehörigen baulichen Anlagen sind 55 Prozent der Baukonstruktionskosten und 10 Prozent der Kosten der Technischen Anlagen anrechenbar. (2) Die Vertragsparteien können bei Gebäuden mit einem hohen Anteil an Kosten der Gründung und der Tragkonstruktionen in Textform vereinbaren, …
§ 51 – Leistungsbild Tragwerksplanung
§ 52 – Honorare für Grundleistungen bei Tragwerksplanungen
(1) Für die in § 51 und der Anlage 14 Nummer 14.1 genannten Grundleistungen der Tragwerksplanungen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte: center col1 1 1 11* center col2 2 10* center col3 3 1 10* center col4 4 10* center col5 5 1 10* center col6 6 …
§ 53 – Anwendungsbereich
§ 54 – Besondere Grundlagen des Honorars
(1) Das Honorar für Grundleistungen bei der Technischen Ausrüstung richtet sich für das jeweilige Objekt im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 nach der Summe der anrechenbaren Kosten der Anlagen jeder Anlagengruppe. Dies gilt für nutzungsspezifische Anlagen nur, wenn die Anlagen funktional gleichartig si…
§ 55 – Leistungsbild Technische Ausrüstung
§ 56 – Honorare für Grundleistungen der Technischen Ausrüstung
(1) Für die in § 55 und der Anlage 15 Nummer 15.1 genannten Grundleistungen bei einzelnen Anlagen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte: center col1 1 1 10* center col2 2 10* center col3 3 1 10* center col4 4 10* center col5 5 1 10* center col6 6 1…
§ 57 – Übergangsvorschrift
(1) Diese Verordnung ist nicht auf Grundleistungen anzuwenden, die vor dem 17. Juli 2013 vertraglich vereinbart wurden; insoweit bleiben die bisherigen Vorschriften anwendbar. (2) Die durch die Erste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 2. Dezember 2020 (BGBl…
§ 58 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel –
Anlage 1 – (zu § 3 Absatz 1)Weitere Fachplanungs- und Beratungsleistungen
(Fundstelle: BGBl. I 2013, 2306 - 2323) Fundstelle Umweltverträglichkeitsstudie normal normal 1.1.1 Leistungsbild Umweltverträglichkeitsstudie (1) Die Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien sind in vier Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare in Numme…
Anlage 2 – (zu § 18 Absatz 2)Grundleistungen im Leistungsbild Flächennutzungsplan
Anlage 3 – (zu § 19 Absatz 2)Grundleistungen im Leistungsbild Bebauungsplan
Anlage 4 – (zu § 23 Absatz 2)Grundleistungen im Leistungsbild Landschaftsplan
Anlage 5 – (zu § 24 Absatz 2)Grundleistungen im Leistungsbild Grünordnungsplan
Anlage 6 – (zu § 25 Absatz 2)Grundleistungen im Leistungsbild Landschaftsrahmenplan
Anlage 7 – (zu § 26 Absatz 2)Grundleistungen im Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan
Anlage 8 – (zu § 27 Absatz 2)Grundleistungen im Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan
Anlage 9 – (zu § 18 Absatz 2, § 19 Absatz 2, § 23 Absatz 2, § 24 Absatz 2, § 25 Absatz 2, § 26 Absatz 2, § 27 Absatz 2)Besondere Leistungen zur Flächenplanung
Anlage 10 – (zu § 34 Absatz 4, § 35 Absatz 7)Grundleistungen im Leistungsbild Gebäude und Innenräume, Besondere Leistungen, Objektlisten
Anlage 11 – (zu § 39 Absatz 4, § 40 Absatz 5)Grundleistungen im Leistungsbild Freianlagen, Besondere Leistungen, Objektliste
Anlage 12 – (zu § 43 Absatz 4, § 48 Absatz 5)Grundleistungen im Leistungsbild Ingenieurbauwerke, Besondere Leistungen, Objektliste
(Fundstelle: BGBl. I 2013, 2347 - 2356) Fundstelle 12.1 Leistungsbild Ingenieurbauwerke col1 1 col2 2 Grundleistungen 1 col1 Besondere Leistungen 1 col2 bottom LPH 1 Grundlagenermittlung 1 col1 col2 col1 a) Klären der Aufgabenstellung auf Grund der Vorgaben oder der Bedarfsplanung des Auftraggebers …
Anlage 13 – (zu § 47 Absatz 2, § 48 Absatz 5)Grundleistungen im Leistungsbild Verkehrsanlagen, Besondere Leistungen, Objektliste
(Fundstelle: BGBl. I 2013, 2357 - 2362) Fundstelle 13.1 Leistungsbild Verkehrsanlagen col1 1 col2 2 Grundleistungen 1 col1 Besondere Leistungen 1 col2 bottom LPH 1 Grundlagenermittlung 1 col1 col2 col1 a) Klären der Aufgabenstellung auf Grund der Vorgaben oder der Bedarfsplanung des Auftraggebers no…